Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Holzprofi Reich
1. Für die von uns bestätigten Aufträge gelten die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichend Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Es gelten nur die folgenden Bedingungen. Im Falle einer Gegenbestätigung des Kunden mit anderen Bedingungen, gelten dessen Bedingungen nicht als vereinbart. Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Kunden zu verwerten und zu speichern.
2. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Gewährte Skonto-Nachlässe beziehen sich auf den reinen Nettobetrag, nicht auf Mehrwert- und/oder Einfuhrsteuern. Unberechtigt getätigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
3. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen, Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird der Rechnungsbetrag nach 30 Tagen zur Zahlung fällig. Gegen den Rechnungsbetrag ist ein Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Der Kunde hat alle erkennbaren und/oder offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher dem Verkäufer aus Kontokorrentkrediten zustehenden Saldoforderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder in Zukunft zustehen, im Sicherungseigentum des Verkäufers. Der Verkäufer wird dieses auf Verlangen freigeben, wenn der Wert des Sicherungseigentums die Höhe der Forderung nachhaltig um 20 % übersteigt.
6. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Laichingen.
7. Die Preise beinhalten keine Kosten für eventuelle Polizeibegleitungen, sogenannte verkehrslenkende Maßnahmen oder andere, durch behördliche Auflagen entstandene, Mehrkosten.
8. Kosten, die aus Gründen einer Lieferterminüberschreitung entstehen, werden vom Verkäufer nicht übernommen und müssen vom Besteller getragen werden.
9. Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
10. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit ist im Wege der Vertragsauslegung oder Umdeutung eine Regelung zu finden, die den mit den unwirksamen Bedingungen verfolgten Zweck, soweit gesetzlich zulässig ist, erreicht.